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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Regensburger Schweisstechnik OHG

I. Geltung dieser AGB

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.

2. AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass bei Kollisionen zwischen unseren und AGB des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten, und auch in den AGB des Bestellers enthaltene zusätzliche bzw. ergänzende Regelungen nicht Vertragsinhalt werden.

II. Vertragsabschluss und Preise

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden, beginnend mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, auch Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs-, Versand- und Versicherungskosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands einschließlich einer evtl. Bedienungseinweisung werden daher zusätzlich berechnet.

5. Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen des Herstellers. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung unser Einkaufspreis bzw. der Preis des Herstellers ändert. Die Kaufpreiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.

6. Bestellungen unter einem Wert von e 100,00 können aus Kostengründen nur mit einem Mindermengenzuschlag oder e 20,00 Bearbeitungskosten ausgeführt werden.

7. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich unserer Maß-, Gewichts-, Mengen-, Farben- undLeistungsangaben sind zulässig, auch gegenüber Vorlagemustern. Dasselbe gilt für technisch nicht vermeidbare Abweichungen.

8. Garantien müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt keine Garantie dar.

III. Zahlung, Zahlungsverzögerung und Kreditauskunft

1. Zahlungen haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.

2. Haben wir mit dem Besteller Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn a) der Besteller mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und b) wir dem Besteller erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen allgemein einstellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.

3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.

4. Teillieferungen werden gesondert berechnet und sind entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu bezahlen.

5. Der Besteller ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit einzuholen.

6. Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen etc. müssen schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks abgesandt werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Rechnungssumme, des Saldos usw.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

2. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

V. Lieferung und Lieferverzögerung

1. Liefertermine und -fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen u.Ä.

3. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder -fristen können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Termins bzw. der Frist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.

4. Bei Arbeitskämpfen, Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.

5. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.

6. Zu Teillieferungen sind wir ohne besondere Vereinbarung jederzeit berechtigt.

7. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

8. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert und nicht zurück genommen.

9. Die Rücknahme verkaufter einwandfreier Ware ist ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, behalten wir uns eine Gutschrift nur mit 70 % des Rechnungsbetrages vor.

10. Rücksendungen können nur nach vorheriger Zustimmung erfolgen; in diesem Falle muss der Rück-versand franko erfolgen. Es können nur Originalverpackungseinheiten gutgeschrieben werden.

VI. Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn der Transport durch uns durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des Liefergegenstands infolge von uns nicht zu vertretender Umstände verzögert.

3. Wir sind nicht zur billigsten Versandart verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Abschnitt X dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

VII. Abnahme

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie für unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.

2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungsverträgen zustehen.

4. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

5. Veräußert oder vermietet der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechtenan uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.

6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung unserer Ware erforderlich sind.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers können wir die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstands verlangen, wobei sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen kann. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit unserem Herausgabeverlangen an uns heraus, können wir unseren Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an unserem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts am Liefergegenstand sowie dessen Rücknahme durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können den vom Besteller zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Liefergegenstand 2 Wochen nach Androhung gegenüber dem Besteller durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Der Verwertungserlös wird von uns auf den vereinbarten Preis angerechnet; die Kosten der Verwertung und der Zurückholung des Liefergegenstands hat der Besteller zu tragen. Die Verwertungskosten betragen 15 % des Verwertungserlöses, außer wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen.

8. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstands vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

9. Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.

IX. Sachmängel

1. Bei Verkauf gebrauchter Liefergegenstände an in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnde Unternehmern, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.

2. Bei Verkauf gebrauchter Liefergegenstände an Verbraucher verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstands - gleich aus welchem Rechtsgrund - in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.

3. Beim Verkauf neuer Liefergegenstände an in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnde Unternehmern, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt folgendes:

4. Für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands wird keine Gewähr übernommmen.

insbesondere, wenn der Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.

5. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, wenn - abgesehen von Notfällen - eine andere Person als wir eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile vornimmt.

X. Schutzrechte

1. Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, insbesonders zur Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, darf der Empfänger irgendwelchen dritten Personen, insbesonders Wettbewerbern, nicht bekannt geben. Zuwiderhandlungen verpflichten zu vollem Schadensersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von allen mit dem Empfänger geschlossenen Lieferverträgen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Unterlagen und Muster sind sofort zurück zu geben, wenn eine Auftragserteilung nicht erfolgt.

2. Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, sich zu vergewissern, ob die uns in Auftrag gegebenen Gegenstände nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Demgemäß hat uns der Besteller in allen Fällen für Ansprüche schadlos zu stellen, die uns bei der Ausführung des Auftrages von Seiten Dritter durch Verletzung von Schutzrechten erwachsen.

XI. Haftung

1. Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2. Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Abschnitt IX Ziff. 1 dieser AGB entsprechend.

3. Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Abschnitt V dieser AGB abschließend geregelt.

4. Abschnitt XI Ziff. 1 und Ziff. 2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Jede Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer ausdrücklichen Einwilligung.

XII.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstands ist unser Firmensitz in Weingarten.

2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist Ravensburg. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Sachrecht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschließlich internationaler Verträge.

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Fa. Regensburger Schweisstechnik OHG, Krügerstraße 7, 88250 Weingarten,
Telefon 0751 / 65 17 74, Telefax 0751 / 65 14 95